Zitat von Don Pedro
....Eigentlich egal ob Privatwald oder staatlich, das Fahren abseits befestigter Wege ist verboten.
Die Definition "befestigt" ist dann auch noch diskutabel.
....
"Befestigt: ist ganz gut definiert in §25 NWaldLG (2) 2: "Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können"
(2) 1 regelt genau das was du sagst: Abseits fahren ist verboten:
"Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet."
Und jetzt kommt's: was nicht verboten ist, ist erstmal erlaubt. Also, kein (berechtigt aufgestelltes!) Schild + zweispurig ganzjährig befahrbar: los gehts....!
Und jetzt komme ich zum spannenden: Die "Duldung, Erlaubnis..." usw. von Grundstücksbesitzern findet sich nur in §25 (1). Dort geht es aber nur um "Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft". Ich interpretiere das so, dass ein "zweispurig befahrbarer Weg" im Gültigkeitsbereich des NWaldLG unabhängig von den Besitzverhältnissen bei ansonsten fehlender öffentlicher Beschilderung grundsätzlich mit Motorkraft befahren werden darf. Wo das Gesetz gilt, lässt sich in NWaldLG § 2 nachlesen.
Bin gespannt, ob da jemand eine qualifizierte Fachmeinung zu hat?